FAQ - Fragen rund ums Bauen: Stadt Leimen

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FAQ - Fragen rund ums Bauen

Bauherren, Anwohner und Nachbarn haben täglich viele Fragen, wenn es ums Bauen geht. Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die dem Baurechtsamt Leimen gestellt werden. Ihre Reihenfolge orientiert sich an der Häufigkeit der gestellten Fragen.

Sollten Ihre Fragen nicht ausreichend beantwortet sein, stehen wir Ihnen gerne zu näheren Beantwortung zur Verfügung.

 

Wofür das Baurechtsamt nicht zuständig ist?

  • Nicht zuständig sind wir für Konflikte im Bereich des Nachbarschaftsrechtes (Bürgerliches Gesetzbuch, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, usw.) Die Zuständigkeit im Bereich des privaten Rechtes liegt hierbei bei den Zivilgerichten.
     
  • Weiterhin entfällt der Zuständigkeitsbereich in Bezug auf die Auskünfte aus dem Altlasten- und Bodenschutzkataster sowie aus dem Grundbuch.
     
  • Straßenbaumaßnahmen bzw. Straßensanierungen fallen ebenso nicht in unsere Zuständigkeit.

Benötige ich eine Baugenehmigung?

Bei Bauvorhaben ist zunächst grundsätzlich zu unterscheiden zwischen verfahrensfreien und verfahrenspflichtigen Maßnahmen. Verfahrensfrei bedeutet, dass bei der Baurechtsbehörde zur Realisierung des Vorhabens kein Bauantrag und folglich auch keine Baugenehmigung erforderlich ist. Verfahrenspflichtig hingegen bedeutet, dass zur Realisierung des Bauvorhabens ein Antrag beim Baurechtsamt zu stellen ist. Ferner empfehlen wir bei Unklarheiten vorab nachzufragen.

Brauche ich eine Genehmigung für den Abbruch von Gebäuden?

Die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage wird als Abbruch bezeichnet.

Der Abbruch der meisten baulichen Anlagen ist verfahrensfrei möglich, so z.B. bei allgemein verfahrensfreien Anlagen, bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (mit einer Höhe bis 10 m) und auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3. Bei den übrigen Vorhaben kommt ansonsten das Kenntnisgabeverfahren für den Abbruch in Betracht (in Ausnahmefällen auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren). Weitere Spezialregelungen können sich beispielsweise auch aus dem Denkmalschutz ergeben. Der Abbruch einer denkmalgeschützten Anlage ist in jedem Fall nur mit einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zulässig.

Wo finde ich die offiziellen Antragsvordrucke?

Alle offiziellen Antragsvordrucke, die der Landesgesetzgeber vorschreibt, finden Sie auf der Homepage des zuständigen Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Das Ministerium ist die oberste Baurechtsbehörde des Landes und veröffentlicht die vorgeschriebenen Vordrucke.

Brauche ich eine Genehmigung für eine Photovoltaikanlage?

Die Errichtung von Anlagen zu photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden ist grundsätzlich verfahrensfrei. Sie brauchen somit keine Genehmigung. Gebäudeunabhängige Anlagen der Solarnutzung (beispielsweise aufgeständerte Solarmodule im Garten) sind bis zu einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge bis 9 m ebenfalls verfahrensfrei.

Bitte beachten Sie jedoch, dass gebäudeunabhängige Anlagen der Solarnutzung dennoch unzulässig sein können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bebauungsplan entsprechende gegensätzliche Festsetzungen trifft. Bei der geplanten Errichtung einer gebäudeunabhängigen Anlage der Solarnutzung empfehlen wir dringend, die Zulässigkeit vorab beim Baurechtsamt zu erfragen.

Des Weiteren ist mit grenzständig geplanten Anlagen der photovoltaischen Nutzung ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten.

Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.  Um Ihre Fragen zur möglichen Bebauung rechtsverbindlich zu klären, ist in aller Regel ein förmliches Verfahren nötig (z.B. Bauvoranfrage). Bei kleineren Vorhaben, z.B. die Errichtung von Gartenhäusern, Carports / Garagen, Polls, etc. kann die Frage der Bebauung auch im Rahmen einer formlosen Anfrage per E-Mail – zumindest in Grundzügen – beantwortet werden.

Liegt ihr Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, bzw. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, gelten wiederum andere Voraussetzungen bzw. Rechtsgrundlagen. Im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) sind in aller Regel nur privilegierte Vorhaben zulässig. Privilegiert ist ein Vorhaben, wenn es bspw. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Bevor Sie irgendetwas auf Ihrem Grundstück bauen – unabhängig von der Lage des Grundstücks – empfehlen wir in jedem Fall die Zulässigkeit vorab im Baurechtsamt abzuklären. Andernfalls kann im Zweifel bei einer Unzulässigkeit der Rückbau verfügt werden.

Was darf ich alles an die Grundstücksgrenze bauen?

Grenzständig zu den Nachbargrenzen (betrifft nicht die Grenzständigkeit zu öffentlichen Verkehrsflächen wie Straßen oder Gehwegen) sind grundsätzlich alle baulichen Anlagen zulässig, die selbst keine Abstandsflächen aufwerfen. Hierunter fallen auch Garagen bzw. Carports, sofern Sie bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Um grenzständig zulässig zu sein, darf die Wandhöhe der Garage im Mittel max. 3 m und die Wandfläche weniger als 25 m² beträgt. Wird einer dieser Werte überschritten, muss die Garage bzw. der Carport gesetzlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Wichtig ist außerdem zu beachten, dass es Höchstwerte für die Grenzbebauung einzuhalten gilt. Diese Höchstwerte sind einzuhalten mit (grenzständig zulässigen) Garagen, Carports, Gewächshäusern und Gebäuden ohne Aufenthaltsräume (z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Holzschuppen, etc.). Der Landesgesetzgeber schreibt vor, dass die Länge dieser baulichen Anlagen entlang der einzelnen Nachgrenzen maximal 9 m betragen darf; im Gesamten dürfen diese Anlagen entlang der einzelnen Nachbargrenzen eine maximale Länge von 15 m haben.

Ist die Papierform noch zulässig?

Das Einreichen der Antragsunterlagen in Papierform ist derzeit noch zulässig und wird von uns aktuell auch noch bevorzugt. Das Baurechtsamt Leimen nimmt derzeit an einem Modelprojekt teil, das die Einführung eines landesweit einheitlichen virtuellen Bauamtes als Ziel hat („Virtuelles Bauamt BW“). Dies geschieht leider nicht von heute auf morgen, sondern benötigt eine entsprechende Zeit. Wir bitten daher nach wie vor darum, uns die Unterlagen in Papierform zu übermitteln. Gleichzeitig können die Antragsunterlagen auch gerne ergänzend in digitaler Form eingereicht werden.

Dennoch ist auch heute schon die digitale Einreichung der Unterlagen über Service BW grundsätzlich möglich.

Was muss ich tun, wenn mein Bauvorhaben fertig ist?

Hier empfiehlt sich ein Blick in die Anlagen zur Baugenehmigung. In aller Regel finden Sie hier die Vorgaben, was nach Abschluss des Bauvorhabens von Bauherren Seite zu erledigen ist. Sollte vom Baurechtsamt eine Schlussabnahme angeordnet worden sein, ist rechtzeitig vor Abschluss des Vorhabens und VOR Nutzungsaufnahme ein Termin zur Schlussabnahme zu vereinbaren. Das Baurechtsamt muss den Neubau erst mängelfrei abnahmen, ehe er genutzt werden darf. Eine Schlussabnahme wird zumeist nur für „größere“ Bauvorhaben oder gewerbliche Bauvorhaben verauflagt.

Finden Sie keine Auflage zur Schlussabnahme im Anhang der Genehmigung, ist es erforderlich, dass der Bauleiter den Abschluss des Bauvorhabens mitteilt. Hierzu muss er das entsprechende Formblatt „Bauleiterklärung Abschluss Bauvorhaben“ der Baurechtsbehörde einreichen. Der Bauleiter bestätigt hiermit, dass das Bauvorhaben entsprechend der genehmigten Bauantragsunterlagen errichtet wurde.

Warum wurde ich nicht über das Bauvorhaben meines Nachbarn informiert?

Die Nicht- Information des Nachbarn kann mehrere Gründe haben. Zum einen unterscheidet der Gesetzgeber im Baugenehmigungsverfahren zwischen „Angrenzern“ und „sonstigen Nachbarn“. Unter Angrenzern versteht man die Eigentümer (auch Erbbauberechtigten) der direkt an das Baugrundstück angrenzen Grundstücke. Angrenzend sind Grundstücke, wenn Sie über einen gemeinsamen Grenzverlauf verfügen (auch Punktangrenzung). Nachbarn hingegen sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Also z.B. die Eigentümer der Grundstücke auf der anderen Straßenseite. Mieter, Pächter oder auch Miteigentümer des Baugrundstücks sind keine Angrenzer bzw. Nachbarn im Sinne der Landesbauordnung.

In der Regel werden zu einem Bauvorhaben immer alle Angrenzer benachrichtigt. Je nach Vorhaben kann es aber auch sein, dass nur bestimmte Angrenzer benachrichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch das Vorhaben nur ein direkter Angrenzer direkt betroffen ist.

Sonstige Nachbarn werden von einem Bauvorhaben immer dann benachrichtigt, wenn deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein könnten.

Wenn Sie als Angrenzer oder sonstiger Nachbar von einem Bauvorhaben nicht benachrichtigt wurden, liegt dies entweder daran, dass Sie offiziell kein Angrenzer sind, oder dass es anhand des Vorhabens ersichtlich ist, dass nachbarschützenden Vorschriften nicht verletzt sind oder Sie von dem Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.

Auch in dem Fall, dass Sie den Bauvorhaben bereits schriftlich zugestimmt haben, werden Sie nicht erneut benachrichtigt.

Mein Nachbar baut da etwas, darf er das?

Grundsätzlich darf das Baurechtsamt aus Gründen des Datenschutzes keine Auskünfte darüber erteilen, ob Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken zulässig sind. Sollte es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handeln und Sie wurden nicht durch das Baurechtsamt von dem Bauvorhaben benachrichtigt, liegt dies vermutlich daran, dass Sie offensichtlich nicht von dem Vorhaben berührt werden (s. auch Ausführungen zu diesem Thema unter „Warum wurde ich nicht über das Bauvorhaben meines Nachbarn informiert?“)

Sollte es sich um Bauarbeiten handeln, die dem Baurechtsamt nicht bekannt sind und ggf. nach den Schilderungen einer Genehmigung bedürfen, wird dies im Rahmen einer Baukontrolle nachgegangen. Ein Ergebnis über die Baukontrolle bzw. Zulässigkeit oder Unzulässigkeit wird Ihnen jedoch nicht mitgeteilt.

Was ist eine Nachbarzustimmung?

Wenn Sie als Angrenzer bzw. Nachbar durch die Bauherren direkt oder vom Baurechtsamt im Rahmen einer förmlichen Angrenzerbenachrichtigung über ein Bauvorhaben informiert werden, haben Sie die Möglichkeit, dem Bauvorhaben zuzustimmen oder entsprechende Einwände gegen das Vorhaben vorzubringen.

Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben kann über verschiedene Wege erfolgen. Zum einen durch Ihre Unterschrift auf den Bauvorlagen oder durch gesonderte schriftliche Zustimmung. Zum anderen durch Ihre Unterschrift im Zuge der förmlichen Angrenzerbenachrichtigung durch das Baurechtsamt auf dem Formblatt. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben gilt auch für spätere Rechtsnachfolger.

Ihre Zustimmung hat die Folge, dass Sie sich mit dem Bauvorhaben in der vorgelegten Form gemäß den Bauantragsunterlagen einverstanden erklären. Nach Genehmigung des Vorhabens haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen das Vorhaben vorzugehen. Auch Ihren Rechtsnachfolgern wird diese Möglichkeit genommen. Gleichzeitig bedeutet Ihre Zustimmung als Angrenzer nicht, dass das Vorhaben auch von der Baurechtsbehörde genehmigt wird. Die Genehmigungsfähigkeit wird unabhängig von der Zustimmung der Angrenzer geprüft. Im Gegenzug bedeutet dies auch, dass eine fehlende Zustimmung nicht dazu führt, dass der Bauantrag abgelehnt wird.

Im Rahmen der förmlichen Angrenzerbenachrichtigung durch das Baurechtsamt haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung, Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen (WICHTIG: Sollten Sie als Angrenzer (Mit-) Eigentümer einer WEG sein, gilt das Zustelldatum bei der Hausverwaltung für die Fristsetzung!). Sollten Ihre Einwendungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Baurechtsbehörde eingehen, werden Sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen (materielle Präklusion). Verspätet erhobene Einwendungen werden somit in dergestalt behandelt, als hätten Sie keine Einwendungen erhoben. Gleiches gilt, sollten Sie sich im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung in keiner Art zurückmelden.

Muss ich Baulärm und Baustellenschmutz ertragen?

Es ist für uns durchaus verständlich, dass Baulärm und Schmutz im Zuge von Bauarbeiten lästig und störend für die Nachbarn sein können. Die Lebensqualität der Nachbarn kann durch Bauarbeiten erheblich eingeschränkt werden. Demzufolge ist es verständlich, dass Anwohner verärgert sind und von der Behörde Unterstützung zu diesem Thema erwarten.

Im Zuge von Baumaßnahmen muss mit der Entstehung von Baulärm gerechnet werden. Dieser ist auch außerhalb der Ruhezeiten zu dulden. Sollten Sie sich erheblich durch die Arbeiten gestört werden, empfiehlt es sich, das direkte Gespräch mit dem Bauherrn oder seinem Bauleiter zu suchen. Die Namen und Anschriften der Verantwortlichen finden Sie auf dem Baufreigabeschein (Roter Punkt) oder dem Bauschild (Grüner Punkt). Diese sind auf jeder Baustelle gut lesbar anzubringen.

Wer darf die Bauakten einsehen?

Die Bauakten für bebaute Grundstücke dürfen grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer eingesehen werden. Alternativ dürfen auch vom Grundstückseigentümer Bevollmächtigte (Architekt, Statiker, Makler, und so weiter) die Akten einsehen. Die schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.

 

Wo finde ich Pläne bezüglich der Grundstücksentwässerung?

Entwässerungspläne für Bestandsgebäude und genehmigte Neubauvorhaben werden zu den Bauakten genommen. Sie können im Rahmen einer Akteneinsicht eingesehen werden.

Für Bestandsgebäude älteren Baujahres liegen uns häufig keine Entwässerungsunterlagen vor. Ggf. kann Ihnen hier der Eigenbetrieb der Stadt Leimen weiterhelfen (dem Eigenbetrieb liegen die Entwässerungspläne ca. seit dem Jahr 2000 vor).

Auskünfte zum öffentlichen Kanalnetz erhalten Sie ebenfalls beim Eigenbetrieb der Stadt Leimen.

Wo bekomme ich Statikunterlagen?

Auch die statischen Berechnungen lagern weitestgehend in unserem Archiv. Sie können im Rahmen einer Akteneinsicht eingesehen werden.

 

Wo erhalte ich eine Baulastenauskunft?

Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis erfolgt über uns als Baurechtsbehörde. Hierzu genügt eine formlose Anfrage per E-Mail. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig. 

Das Baulastenverzeichnis können alle Personen einsehen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können (§ 72 Abs. 4 Landesbauordnung). 

Wo erhalte ich Auskunft über die Lage der verschiedenen Leitungen?

Beim Bauen ist es wichtig zu wissen, wo die Telekommunikations‐, Strom‐, Gas‐, Wasser‐ und Fernwärmeleitungen verlaufen. Informationen zu den Leitungen erhalten Sie bei den Leitungsträgern.

   

Brauche ich nur für bauliche Veränderungen eine Genehmigung?

Auch wenn am Gebäude selbst keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, kann es sein, dass eine Genehmigung der Baurechtsbehörde erforderlich wird.

So sind die meisten Baugenehmigungen für bestehende Gebäude auf eine bestimmte Nutzung beschränkt (z.B. Wohnen). In vielen Fällen kann eine geplante Nutzungsänderung genehmigungspflichtig werden. Manchmal kann sie auch rechtlich unzulässig sein.

Weitere Informationen zur Nutzungsänderung finden Sie hier im Unterkapitel "Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage"

Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?

Ob ein Bauvorhaben genehmigt werden kann oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Eine rechtlich verbindliche Aussage hierzu können Sie nur im Rahmen eines Bauvorbescheids erhalten. 

Wer ist der Entwurfsverfasser und wofür ist er verantwortlich?

Grundsetzlich werden für alle Bauantragsverfahren korrekte Bauvorlagen benötigt. Diese werden in der Regel vom Entwurfsverfasser erstellt.

Als Entwurfsverfasser agieren in aller Regel Architekten oder Bauingenieure. Hier handelt es sich um die Person, die für Sie die Bauvorlagen zusammenstellt, Pläne zeichnet usw., die eine Bauvorlageberechtigung besitzen. Die gestzlichen Voraussetzungen finden Sie in § 43 LBO.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Je nach Vorhaben sind unterschiedliche Bauvorlagen erforderlich. Welche Unterlagen konkret eingereicht werden müssen, ist in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) aufgeführt.

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Sollten erforderliche Unterlagen bei Antragseinreichung fehlen, werden diese meist direkt mit der Eingangsbestätigung nachgefordert. Sie haben dann die Möglichkeit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. nach abgelaufener Fristverlängerung nachgereicht, kann der Bauantrag gebührenpflichtig zurückgewiesen werden. 

  

Wann brauche ich einen Antrag auf Nutzungsänderung?

Wird ein Gebäude oder ein Grundstück zukünftig anders genutzt als bisher, wird in den meisten Fällen eine neue Genehmigung benötigt.

Hier einige Beispiele für meist genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:

  • Umwandelung von Nebenräumen (Abstell- oder Hobbyraum) in einen Wohnraum
  • Umnutzung von Wohnräumen oder Wohnungen in gewerblich genutzte Räumlichkeiten

Sollten Sie nicht sicher sein, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, können Sie dies gerne formlos  per E-Mail erfragen.

Wo befinden sich Berechnungen, Zeichnungen und Pläne oder Genehmigungen von bestehenden Objekten?

Für den geplanten Umbau die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes werden meistens alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Vorhabens dienen. In den Bauakten befinden sich in den meisten Fällen folgende Dokumente:

  • Wohnflächenberechnungen
  • Berechnung des Bruttorauminhalts
  • Alte Baugenehmigungen
  • Genehmigte Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Etc.

Grundsätzlich verpflichtet zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist, wer Eigentum am Objekt hat. Sollten sie nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit, die Unterlagen im Rahmen einer Akteneinsicht einzusehen.

  

Wann bekomme ich die Genehmigung meines Antrages?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bearbeitungsdauer eines vollständigen Bauantrages beträgt in der Regel zwei bis drei Monate. Hintergrund der "langen" Bearbeitungszeit sind die gesetzlichen Fristen zur Stellungnahme, die den zu beteiligenden externen und internen Fachbehörden sowie den Angrenzern und Nachbarn eingeräumt werden. Auch die erforderliche Nachreichung von Unterlagen kann zu einer Verzögerung der Bearbeitungszeit führen.

 

Welche Genehmigungsgebühren kommen auf mich zu?

Die Bearbeitung und Genehmigung von Bauvorhaben ist gebührenpflichtig, d.h. am Ende des Verfahrens werden Ihnen Gebühren in Rechnung gestellt. Die Stadt Leimen hat ein Verwaltungsgebührenverzeichnis erlassen. Hier können Sie die voraussichtlich auf Sie zukommenden Gebühren ablesen. Die Gebühren des Baurechtsamts finden Sie in der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung unter der Überschrift "Bauordnung". 

Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall sowie der gewählten Verfahrensart ab, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Zu dieser pauschalen Genehmigungsgebühr werden Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Ausnahmen, Beteiligung weiterer Ämter und Anderes gesondert hinzugerechnet.

Kosten entstehen im Übrigen auch, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Wie lange ist meine Baugenehmigung gültig? Kann sie verlängert werden?

Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren nach Zustellung. Innerhalb dieser Zeit muss mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen oder innerhalb der drei Jahren nicht mit der Bauausführung begonnen wurde.

Vor Ablauf der Genehmigung kann die Verlängerung der Baugenehmigung schriftlich beantragt werden. Hierzu ist es erforderlich einen aktuellen Lageplan mit einzureichen. Die Genehmigung kann dann nach Prüfung der aktuellen Gegebenheiten um drei Jahren verlängert werden.

  

Ist die Anlage bzw. Errichtung von Schottergärten verboten?

Verbot von Schöttergärten

Ja, Die Anlage bzw. Errichtung von Schottergärten ist verboten!!

Das Baurechtsamt rät dringend von einer Neuanlage ab.

In Baden-Württemberg sind Schottergärten schon seit der am dem 01. Januar 1996 in Kraft getretenen Landesbauordnung (LBO) unzulässig.

Der § 9 Abs. 1 LBO bestimmt, dass die nicht überbauten Flächen von Grundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine anderweitige zulässige Verwendung benötigt werden.

Im Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 21a, vom 31. Juli 2020 wurde verdeutlicht, dass Schotterungen zur Gestaltung privater Grünanlagen unzulässig sind:

„Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO.“

Unstrittig ist, dass die Anlage von Schottergärten verboten ist.

Umweltministerium und Bauministerium klären derzeit noch, ob die bisher angelegten Schottergärten Bestandsschutz genießen oder ob ein Rückbau angeordnet wird.

Gartenhäuser auf sogenanntem „Gartenland und privaten Freizeitgrundstücken“ an den Ortsrändern

Irrtümlich wird von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Gartenhäusern zur Freizeitnutzung ausgegangen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen nicht so, hier handelt es sich häufig um den sogenannten Außenbereich für den besonderer Schutz gilt.

Verfahrensfrei zulässig sind nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit einer Größe bis 20 cbm Rauminhalt.

Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, die außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen gem. § 34 BauGB und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Der Außenbereich ist nicht mit der „freien Landschaft“ gleichzusetzen, sondern kann z.B. hinter den Gärten einer Wohnungsbebauung am Rand zu landwirtschaftlichen Flächen beginnen. Die gesetzlichen Regelungen für den Außenbereich stehen im § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die dort definierten Regelungen sind nicht ohne Grund als sehr streng anzusehen: sie dienen der Verhinderung der Landschaftszersiedlung und der daraus resultierenden Eingriffe in die Natur.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeglichen Bauvorhaben freigehalten werden. Nur bestimmte Vorhaben werden vom Gesetzgeber in planungsähnlicher Weise im Außenbereich zugewiesen, da sie nach seiner Auffassung deren Wesen nach in den Außenbereich gehören. Daher werden diese Vorhaben auch "privilegierte Vorhaben" genannt.

Alle anderen Vorhaben können nur im Einzelfall, d.h. ausnahmsweise, im Außenbereich zugelassen werden. Dies entspricht einem Bauverbot, von dem Ausnahmen zugelassen werden.

Im Zweifelsfall lieber immer bei der Baurechtsbehörde nachfragen!!

Wer kümmert sich um Schäden an Straßen, Straßenlaternen, Schildern, etc.?

Das Baurechtsamt als Abteilung im Bauamt ist nicht zuständig für den Straßenbaukörper und alles damit in Verbindung stehende, sowie für Straßenbaumaßnahmen etc. Sollten Sie erhebliche Schäden oder Mängel an der Straße oder am Straßenbelag feststellen, empfiehlt sich die Meldung an das Tiefbaumt der Stadt Leimen. Bei Schäden an Straßenschildern wenden Sie sich bitte an die Untere Straßenverkehrsbehörde der Stadt Leimen.

Was ist ein Flurstück?

Als Flurstück wird in Deutschland jedes vermessene Stück Land bezeichnet. In der Regel entspricht es einem Grundstück; es können aber auch mehrere Flurstücke zu einem Grundstück gehören.

Teilung von Grundstücken

Die (Real-)Teilung von Grundstücken ist in Baden-Württemberg anzeigepflichtig. Wird ein Grundstück real geteilt, so entstehen mit der Teilung zwei oder mehr neue Grundstücke. Die neu entstandenen Grundstücke erhalten jeweils eine eigene Flurstücknummer; auch wird für jedes Grundstück bzw. Flurstück separat ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt.

Die Anzeige der Grundstücksteilung beim Baurechtsamt ist erforderlich, da durch die Teilung eines (bebauten) Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Dies wird bei Anzeige der geplanten Grundstücksteilung vom Baurechtsamt geprüft.

In Gebäudeklasse 1 sind freistehende Gebäude einzustufen. Was ist mit freistehend gemeint? Gelten nicht real geteilte Doppelhäuser auch als freistehend?

Ein Gebäude wird als freistehend bezeichnet, wenn es Abstände zu Grundstücksgrenzen und anderen Gebäuden einhalten muss. Die Einhaltung der Abstandsflächen muss dabei auf Dauer ausgelegt sein. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob an das Gebäude angebaut werden darf oder muss. Der Anbau z.B. einer (zulässigen) Grenzgarage ändert nichts an der Beurteilung des Gebäudes als „freistehend“.

Bei einem Doppelhaus sieht das ganze anders aus. Unter einem Doppelhaus versteht man bauordnungsrechtlich ein „Haus“, das aus zwei aneinander gebauten Gebäuden besteht. Jede der „Doppelhaushälfte“ ist dabei jedoch rechtlich gesehen ein selbstständiges Gebäude. Hieraus erschließt sich, dass ein Doppelhaus nicht freistehend sein kann. Es handelt sich dann in aller Regel um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2. An dieser Zuordnung ändert sich auch nichts, wenn (zunächst) nur eine Doppelhaushälfte gebaut wird. Für die Beurteilung, ob das Doppelhaus „freistehend“ ist, oder nicht, ist es auch irrelevant, ob sich die beiden Doppelhaushälften auf einem Grundstück oder jeweils auf verschiedenen befinden. Einzig entscheidend ist, ob es sich bei jeder Hälfte um ein selbstständiges Gebäude nach dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff handelt.

Was ist eine Baulast, wann wird sie benötigt und wer erklärt sie?

Eine Baulast ist eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baurechtsbehörde, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem seinem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen zu übernehmen. Die häufigsten Beispiele für Baulast sind die Abstandsflächenbaulast, die Anbaubaulast, die Vereinigungsbaulast, die Flächenbaulast oder z.B. eine Stellplatzbaulast.

Die Erklärung zur Übernahme einer Baulast (egal welcher Art) muss schriftlich bei der unteren Baurechtsbehörde erfolgen. Des Weiteren muss die Baulastenübernahme persönlich bei uns im Rathaus von allen (Mit-)Eigentümern des betroffenen Grundstücks unterzeichnet werden. Die Baulast ist auch für und gegen den Rechtsnachfolger wirksam.

Die Baulast erlischt, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht oder die Baurechtsbehörde schriftlich den Verzicht erklärt.