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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
- zur Festlegung des Kreisgebietes als Sperrgebiet zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit -
(vom 14.12.2018, AZ: 5003-18)
Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit - Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus - BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Landkreis Rastatt und öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlässt das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Tiergesundheitsbehörde folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Das gesamte Kreisgebiet des Rhein-Neckar-Kreises wird zum Sperrgebiet erklärt.
2. Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:
2.1. Wer Wiederkäuer im Kreisgebiet hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg u.s.w.) unverzüglich dem Veterinäramt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis, Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch als untere Tiergesundheitsbehörde anzuzeigen.
2.2. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen (zu den Krankheitsanzeichen s.u. die Erläuterungen in Nr. 1 in den informatorischen Hinweisen), sind sofort bei der unteren Tiergesundheitsbehörde (vgl. Nr. 2.1) anzuzeigen.
2.3. Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Sperrgebiet ist verboten, soweit und solange keine Ausnahmegenehmigung von der unteren Tiergesundheitsbehörde (vgl. Nr. 2.1) erteilt wurde (zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen s.u. die Erläuterungen in Nr. 2 der informatorischen Hinweise).
3. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1, Nr. 2.1 bis 2.2 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.
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Rechtlicher Hinweis
Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 LVwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung und ihre Begründung von jedermann, der als rechtlich Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Veterinäramt und Verbraucherschutz, Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch, Zimmer 002 eingesehen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg, oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises erhoben werden.
Wiesloch, 14.12.2018
Gez. Dr. Michael
Informatorische Hinweise
1. Zu der in Nr. 2.2 geregelten Pflicht, Krankheitsanzeichen der Behörde zu melden, wird zu den Krankheitsanzeichen klarstellend auf Folgendes hingewiesen:
Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen, Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Tiere können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche (s. a. Merkblatt Homepage STUA-DZ).
2. Es können im Einzelfall Ausnahmen von dem in dieser Verfügung angeordneten Verbringungsverbot (Nr. 2.3 der Verfügung) genehmigt werden. Innerhalb derselben Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der KOM vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie deren Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (VO (EG) 1266/2007) unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV-Serotyp in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
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3. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Grundlage von Artikel 8 der VO (EG) 1266/2007 möglich. Danach sind für die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung zu erfüllen.
4. Tiere, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind und in deren Herkunftsbetrieb innerhalb von mindestens 30 Tagen kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist, sind vom Verbringungsverbot aus dem Restriktionsgebiet ausgenommen, soweit die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde die geplante Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes (Schlachthof) termingerecht gemeldet hat (Artikel 8 Absatz 4 VO (EG) 1266/2007).
5. Zudem ist eine Ausfuhr der Tiere unter bestimmten Bedingungen möglich (Artikel 8 Absatz 5a der VO (EG) 1266/2007).
6. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchfuhr von Tieren durch Restriktionsgebiete gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1266/2007.
7. Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen erteilt das Veterinäramt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis, Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch.
8. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld bei vorsätzlichen Verstößen bis eintausend Euro und bei fahrlässigen Verstößen bis fünfhundert Euro verfolgt werden können.
9. Es wird empfohlen zur Anzeige nach Nr. 2.1 der vorliegenden Verfügung den beim Veterinäramt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis ausliegenden Meldebogen (auch auf der Internetseite des Landkreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/,Lde/start/aktuelles/bekanntmachungen als Download erhältlich) zu verwenden. Bei der Anzeige nach Nr. 2.2 der Verfügung ist § 4 TierGesG i.V.m. § 11 Tier-GesAG zu beachten.