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Öffentliche Bekanntmachung
(Veröffentlichung am 21.12.2021, 12.00 Uhr)
Der Gemeinderat der Stadt Leimen hat am 16.12.2021 gemäß § 162 BauGB die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“ in St. Ilgen beschlossen.
Die Satzung und der als Bestandteil der Aufhebungssatzung geltende Abgrenzungsplan der Kommunalentwicklung vom 10.02.2021 werden gemäß § 4 Abs. 3 GemO nachfolgend ortsüblich bekannt gemacht. Der Abgrenzungsplan, aus dem das genannte Gebiet „Ortskern“ der aufgehobenen Satzung ersichtlich ist, ist gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG auf der Internetseite der Stadt Leimen (www.leimen.de) Rubrik Stadt Leimen – Öffentliche Bekanntmachungen einsehbar.
AUFHEBUNG DER SATZUNG ÜBER DIE FÖRMLICHE FESTLEGUNG DES SANIERUNGSGEBIETS „ORTSKERN ST. ILGEN“
Satzung
über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern St. Ilgen“ (Aufhebungssatzung Sanierung „Ortskern St. Ilgen“)
Nach § 162 des Baugesetzbuchs –BauGB- in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581ff., berichtigt S. 698), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 16. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Gegenstand
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern St. Ilgen“ vom 26.07.2007, rechtsverbindlich seit dem 03.08.2007, geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.2014, rechtsverbindlich seit dem 25.07.2014, wird aufgehoben.
§ 2 Gebietsbezeichnung
Das Gebiet der aufgehobenen Satzung ist in dem beigefügtem Abgrenzungsplan der KE vom 10.02.2021, M 1:2000 dargestellt.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: Leimen, den 20.12.2021
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Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister
Anlage Abgrenzungsplan Aufhebungssatzung
Hinweise
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängeln der Abwägung Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Leimen geltend zu machen.