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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßengesetzes (StrG BW) hier: Entfernung eines PKW aus dem öffentlichen Verkehrsraum
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(Veröffentlichung am 18.02.2022)
Die Stadt Leimen erlässt folgende
Verfügung:
- Dem Halter wird aufgegeben, den PKW weißer Transporter der Marke Mercedes Benz mit bulgarischem Kennzeichen H 8078 88 aus dem Karl-Ludwig-Weg bis zum 21.12.2021 zu entfernen.
- Dem Halter wird aufgegeben, das illegale Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich des Karl-Ludwig-Wegs einzustellen.
- Der sofortige Vollzug der Nummern 1 und 2 wird angeordnet.
- Sollte das Fahrzeug nicht bis zum 21.12.2021 aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden sein, so kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters entfernt werden, die Kosten hierfür würden voraussichtlich 200,00 EUR betragen.
- Der Halter hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 99,60 EUR festgesetzt.
Sachverhalt
Seit mehreren Monaten bzw. Jahren steht der weiße Transporter unbewegt auf einem städtischen Parkplatz im Karl-Ludwig-Weg. Die Ermittlungen sowie Befragungen der Nachbarn und Anwohner des Karl-Ludwig-Weges durch den Gemeindevollzugsdienst zur Feststellung des Fahrzeughalters blieben ohne Erfolg. Aufgrund des ausländischen Kennzeichens ist es in zumutbarer Weise nicht möglich, den tatsächlichen Halter zu ermitteln.
Am 14.12.2021 wurde der Kfz- Entfernungsaufkleber, mit Frist bis zum 21.12.2021, auf dem Sprinter abgebracht. Das Fahrzeug wurde innerhalb der Frist nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 wurde dem vermeintlichen Halter des Fahrzeuges Herrn Bogdan Dwornik mitgeteilt, dass die Stadt Leimen beabsichtigt, ihn als vermeintlichen Halter des weißen Transporters der Marke Mercedes Benz mit bulgarischem Kennzeichen H 8078 BB aufzufordern, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und das zukünftige illegale Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen zu unterlassen. Eine Frist zur Stellungnahme ließ der vermeintliche Halter verstreichen, ohne dass eine Rückmeldung erfolgte.
Das Fahrzeug verlieb indes auf dem öffentlichen Verkehrsraum im Karl-Ludwig-Weg.
Gründe
Die Stadt Leimen ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich zuständig nach, 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 StrG BW, wonach die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen kann, wenn keine erforderliche Erlaubnis vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach§§ 16 Abs. 1, 50 Abs. 3 Nr. 3; die Stadt Leimen ist hiernach die untere Straßenbaubehörde für den Bereich des Karl-Ludwig-Weges.
Zu 1.und 2.
Das Abstellen des weißen Transporters der Marke Mercedes Benz mit bulgarischem Kennzeichen H 8078 BB im Karl-Ludwig-Weg in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zum 21.12.2021, stellt eine Sondernutzung im Sinne des§ 16 Abs. 1 StrG BW dar.
Der ruhende Verkehr stellt dabei nur insoweit zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch nach § 13 StrG BW, als dieser zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite Fahrzeuge umfasst (so bereits BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1982- 7 C 73/79). Bei dem hier fraglichen Fahrzeug kann aufgrund der ausländischen Eigenschaft keine Halterabfrage sowie Überprüfung der Zulässigkeit vorgenommen werden. Aufgrund des allgemeinen Zustandes (luftleere Reifen, stark verschmutzte und angerostete Karosserie, diverse Schadensstellen) sowie der Tatsache, dass das Fahrzeug seit Monaten nicht mehr bewegt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist, oder der Halter das Eigentum an diesem Fahrzeug aufgegeben hat. Das Abstellen des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis wurde hierfür jedoch zu keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechend ist das betreffende Fahrzeug aus dem Verkehrsraum zu entfernen. Nach den Maßgaben der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit gern. § 6, 7 PolG BW richt Maßnahme zur Beendigung einer nicht erlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung ist der unbekannte Halter im vorliegenden Fall Adressat der Verfügung.
Bei Würdigung und Abwägung aller bekannten Tatsachen entspricht das Entfernungsgebot einer sachgerechten Ermessensentscheidung und ist das mildeste mögliche Mittel, um ein Entfernen des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum herbeizuführen.
Es überwiegt hier somit das öffentliche Interesse, dass die Rechtsordnung eingehalten wird und somit der öffentliche Verkehrsraum nur betriebsbereiten und angemeldeten Fahrzeugen vorbehalten bleibt gegenüber dem Interesse des unbekannten Halters, mit seinem Eigentum nach seinen Vorstellungen zu verfahren und am Gemeingebrauch von Straßen teilzuhaben.
Im Übrigen dienen die Vorschriften der StVO und des StrG BW dem Schutz vor Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge, sodass ein Entfernungsgebot auch im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit liegt.
Der unbekannte Halter hat allerdings auch Interesse daran, den öffentlichen Verkehrsraum für sein Fahrzeug zu nutzen, da ein Verbringen des Fahrzeuges auf ein dafür vorgesehenes Grundstück oder Autohof, auch durch den Eigentümer, mit Kosten verbunden sein kann. Diesem finanziellen Interesse steht des Weiteren entgegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch widerrechtlich abgestellte, abgemeldete und nicht betriebsbereite Fahrzeuge gefährdet wird.
Weiter haben im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte, abgemeldete Fahrzeuge die Gefahr inne, dass es durch sie zu einer Beeinträchtigung der Umwelt kommen kann.
Weiter verunstalten straßenverkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge das Straßen- und Landschaftsbild, sodass eine zügige Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum indiziert ist.
Auch besteht die Möglichkeit, dass bei einem dauerhaften Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen im Verkehrsraum zu einem Nachahmungseffekt kommt und weitere abgemeldete Fahrzeuge oder betriebsunfähige „Schrottfahrzeuge" auf dem öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Im Karl-Ludwig-Weg besteht zudem, aufgrund der Eigenschaft eines verkehrsberuhigten Bereiches und der einhergehenden Vorschriften, dass Fahrzeuge nur innerhalb einer markierten Fläche parken dürfen, ein erhöhter Parkdruck. Durch die dauerhafte Blockierung eines Parkplatzes durch den weißen Transporter der Marke Mercedes Benz mit bulgarischem Kennzeichen H 8078 BB, steigt daher das Ärgernis der umliegenden Anwohner. Es könnte zu einer Sachbeschädigung des Fahrzeuges kommen.
Bei Würdigung und Abwägung aller bekannten Tatsachen entspricht die Aufgabe zur Entfernung des Fahrzeuges an den unbekannten Halter einer sachgerechten Ermessensentscheidung und ist das mildeste mögliche Mittel, um ein künftig erneutes Abstellen von abgemeldeten oder sonstig nicht betriebsbereiten Fahrzeugen durch den unbekannten Halter herbeizuführen.
Auch hier überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der straßenrechtskonformen Nutzung des Verkehrsraums gegenüber dem Interesse des unbekannten Halters, mit in seinem Eigentum stehenden abgemeldeten oder nicht betriebsbereiten Fahrzeugen nach seinem Willen zu verfahren.
Zu 3.
Für den Bescheid wurde die sofortige Vollziehbarkeit gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Für die sofortige Vollziehbarkeit spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass der unbekannte Halter auch nach Kenntniserlangung der Tatsache, dass ein Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum straßenrechtswidrig ist, das Fahrzeug nicht entfernt hat. Hiervon hätte der unbekannte Halter bereits mit dem Anbringen des sogenannten „Roten Punktes" am Fahrzeug haben können. Es ist daher zu erwarten, dass der unbekannte Halter das Fahrzeug nicht ohne ein behördliches Einwirken zeitnah aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen wird. Die beharrliche Ignoranz straßenrechtlicher Bestimmungen wider besseres Wissen rechtfertigt insoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das private Interesse des unbekannen Halters ist auch schon deshalb weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil der unbekannte Halter grundsätzlich und jederzeit die Möglichkeit offen steht, eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG BW zu beantragen und somit den straßenrechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Zu 4.
Die Androhung der Ersatzvornahme kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, wirksam verbunden werden, § 20 Abs.1, Abs. 5 LVwVfG. Die Voraussetzung, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes hierfür entfällt, ist vorliegend unproblematisch erfüllt, da die sofortige Vollziehung des Entfernungsgebotes betreffend den weißen Transporter der Marke Mercedes Benz mit bulgarischem Kennzeichen H 8078 BB ausdrücklich schriftlich mit vorliegender Verfügung angeordnet wurde.
Kosten
Eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 99,60 EUR wird festgesetzt. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 3 und 4 des Landesgebührengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Leimen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leimen, Rathausstraße 1-3, 69181 Leimen, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hofmann
Die Verfügung können Sie hier im Original als pdf einsehen (PDF-Dokument, 7,12 MB).