Öffentliche Bekanntmachungen: Stadt Leimen

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Öffentliche Bekanntmachung - In-Kraft-Treten der Änderung des

Erstelldatum01.06.2022

Bebauungsplans „Fasanerie III, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Fasanerie III, 2. Änderung“

(Online-Veröffentlichung am 01.06.2022)
 

Bebauungsplans „Fasanerie III, 2. Änderung“ in Leimen-St. Ilgen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Fasanerie III, 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Leimen hat in öffentlicher Sitzung am 28.10.2021 den o.g. Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches treten der o.g. Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, einschließlich seiner Begründung sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan können bei der Stadtverwaltung Leimen, Bauamt, Rathausstraße 1-3, 3.OG,  Z.Nr. 3.04, während der Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Dienststunden sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach                         § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Leimen, den 31.05.2022

Hans D. Reinwald 
Oberbürgermeister
 

Zum Download - Bebauungsplan „Fasanerie III, 2. Änderung“ (PDF-Dokument, 1,61 MB)